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S2S - with sense to solution
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S2S GmbH
Marktstraße 5
60388 Frankfurt am Main
Telefon: +49 (0) 61 09 - 72 44 35
Telefax*: +49 (0) 61 09 - 72 44 36
E-Mail: info(at)s2s.de
Internet*: www.s2s.de
Geschäftsführer:
Michaela Hachemer
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der S2S GmbH
- 1. Allgemeines; Abwehrklausel; Rahmenvereinbarung
- 2. Gegenstand des Vertrages; Schriftformerfordernis; Vertragsbestandteile, insbesondere das Briefing.
- 3. Urheber- und Nutzungsrechte; Signierung; Arbeitsunterlagen der Agentur; Auskunftsanspruch
- 4. Vergütung; Stornogebühren; Preisangaben
- 5. Geheimhaltungspflicht der Agentur
- 6. Arbeitsunterlagen des Kunden; andere Agenturen; Konkurrenzklausel
- 7. Gewährleistung und Haftung der Agentur
- 8. Verwertungsgesellschaften; Künstlersozialversicherung
- 9. Media-Planung und Media-Durchführung
- 10. Vertragsdauer; Kündigungsfristen
- 11. Abtretung; Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte; Schlussbestimmungen
1. Allgemeines; Abwehrklausel; Rahmenvereinbarung
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte der S2S GmbH (im Folgenden kurz: „Agentur“) mit ihren Geschäftspartnern (im Folgenden kurz: „Kunde“).
1.2. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden von der Agentur nur nach gesonderter, schriftlicher Vereinbarung akzeptiert.
1.3. Die Geschäftsbedingungen der Agentur gelten in der jeweils aktuellen Fassung ebenfalls für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die Agentur weist den Kunden auf Änderungen in ihren AGB hin und teilt ihm diese in Textform mit.
2. Gegenstand des Vertrages; Schriftformerfordernis; Vertragsbestandteile, insbesondere das Briefing.
2.1. Die Agentur erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Konzeption, Marketing, Werbeplanung, Online-Medien, Print-Medien, Webentwicklung und Beratung. Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen, den Briefings, den Projektverträgen und deren Anlagen sowie den Leistungsbeschreibungen der Agentur.
2.2. Vereinbarungen zwischen der Agentur und dem Kunden in Bezug auf die Ausführung eines Auftrags sind nur wirksam, wenn sie in schriftlicher Form getroffen werden. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden hierzu bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.
2.3. Grundlage für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteil ist neben dem Projektvertrag und seinen Anlagen insbesondere das vom Kunden der Agentur auszuhändigende Briefing. Wird das Briefing der Agentur vom Kunden mündlich oder telefonisch mitgeteilt, so erstellt die Agentur über den Inhalt des Briefings ein Re-Briefing, welches dem Kunden innerhalb von fünf Werktagen nach der mündlichen oder telefonischen Mitteilung übermittelt wird. Dieses Re- Briefing wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Kunde ihm nicht innerhalb von fünf Werktagen widerspricht.
3. Urheber- und Nutzungsrechte; Signierung; Arbeitsunterlagen der Agentur; Auskunftsanspruch
3.1. Die im Rahmen des Auftrags erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt.
3.2. Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von der Agentur im Rahmen des Auftrags gefertigten Arbeiten, soweit dies nach deutschem Recht möglich ist. Die Übertragung der Nutzungsrechte gilt nur für die Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen, die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrags oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrags noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Agentur.
3.3. Die Agentur schuldet nur das vereinbarte Ergebnis, nicht jedoch die zu diesem hinführenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten oder dergleichen. Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten der Agentur angefertigt werden, verbleiben daher bei der Agentur. Der Kunde kann die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten nicht verlangen.
3.4. Die Agentur darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und die Erteilung des Auftrags für ihre Eigenwerbung publizieren. Die Signierung und werbliche Verwendung kann nur durch eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zwischen der Agentur und dem Kunden ausgeschlossen werden.
3.5. Die Arbeiten der Agentur dürfen vom Kunden oder von diesem beauftragten Dritten weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlungen steht der Agentur ein Anspruch in Höhe des 2,5-fachen des vereinbarten Honorars zu.
3.6. Soweit nicht anders geregelt, bedürfen sowohl die Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte als auch die Mehrfachnutzung der Einwilligung der Agentur. Die Mehrfachnutzung und die Übertragung sind honorarpflichtig.
3.7. Über die Art und den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch gegen den Kunden zu.
4. Vergütung; Stornogebühren; Preisangaben
4.1. Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu leisten. Bei Überschreitung des Zahlungstermins steht der Agentur ohne Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von zehn Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.
4.2. Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann die Agentur vom Kunden Vorauszahlungen für bereits erbrachte Teilleistungen verlangen. Die Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen; es genügt, wenn sie als reine Arbeitsgrundlage bei der Agentur verfügbar sind.
4.3. Unvorhersehbarer Mehraufwand oder Änderungswünsche des Kunden bedürfen der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung.
4.4. Wird der Auftrag vor seiner Vollendung vom Kunden gekündigt, behält die Agentur ihren Vergütungsanspruch; sie muss sich jedoch die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Soweit die Agentur keine höheren Ansprüche nachweist, beträgt der Vergütungsanspruch bei einer Kündigung
- * bis sechs Monate vor Beginn des Projekts 10 %,
- * ab sechs Monate bis drei Monate vor Beginn des Projekts 25%,
- * ab drei Monate bis vier Wochen vor Beginn des Projekts 50 %,
- * ab vier Wochen bis zwei Wochen vor Beginn des Projekts 80 % und
- * ab zwei Wochen vor Beginn des Projekts 100 %
des ursprünglich vereinbarten Honorars. Das Vorstehende gilt auch für den Fall, dass der Kunde vor der Vollendung des Auftrags vom Vertrag zurücktritt.
4.5. Alle in den Angeboten und Aufträgen genannten Preise und die daraus resultierend zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
5. Geheimhaltungspflicht der Agentur
5.1. Die Agentur ist verpflichtet, alle Kenntnisse, die sie aufgrund eines Auftrags vom Kunden erhält, zeitlich unbeschränkt vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter als auch die von ihr hinzugezogenen Dritten in gleicher Weise zu Stillschweigen zu verpflichten.
6. Arbeitsunterlagen des Kunden; andere Agenturen; Konkurrenzklausel
6.1. Der Kunde stellt der Agentur alle für die Durchführung des Projekts nötigen Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von der Agentur sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrags genutzt und nach Beendigung des Auftrags an den Kunden zurückgegeben.
6.2. Der Kunde ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem beauftragten Projekt Aufträge an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit der Agentur zu vergeben.
6.3. Der Kunde ist verpflichtet, von der Agentur im Zusammenhang mit dem Projekt eingesetzte Dritte, insbesondere freie Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss des Auftrags folgenden zwölf Monate ohne Zustimmung der Agentur weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.
7. Gewährleistung und Haftung der Agentur
7.1. Das Risiko der rechtlichen Unzulässigkeit der durch die Agentur erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen trägt der Kunde. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Die Agentur ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch die Agentur beim Kunden hat unverzüglich nach Bekanntwerden in schriftlicher Form zu erfolgen. Erachtet die Agentur für durchzuführenden Maßnahmen eine rechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so weist die Agentur den Kunden darauf hin. Die Kosten für die Beauftragung einer solchen Person oder Institution trägt der Kunde.
7.2. Die Agentur haftet nicht wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Die Agentur haftet auch nicht für die patent-, urheberund markenschutzrechtliche Schutz- und Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrags gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.
7.3. Für etwaige Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (Personenschäden) haftet die Agentur unbeschränkt. Für sonstige Schäden haftet die Agentur nur dann, wenn sie, einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertrag gefährdenden Weise verletzt, oder der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Soweit die Agentur nach Satz 2 haftet, wird die Haftung auf typischerweise bei Geschäften der geschlossenen Art entstehenden Schäden begrenzt.
8. Verwertungsgesellschaften; Künstlersozialversicherung
8.1. Der Kunde ist verpflichtet, eventuell anfallende Vergütungen an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise die GEMA abzuführen. Werden Vergütungen von der Agentur verauslagt, so ist der Kunde verpflichtet, diese der Agentur gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch erst nach Beendigung des Auftrags erfolgen.
8.2. Der Kunde ist darüber informiert, dass bei Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialversicherung zu zahlen ist. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Kunde zuständig und selbst verantwortlich.
9. Media-Planung und Media-Durchführung
9.1. Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt die Agentur nach bestem Wissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Einen bestimmten werblichen Erfolg schuldet die Agentur dem Kunden durch diese Leistungen nicht.
9.2. Die Agentur ist verpflichtet, alle ihr eingeräumten Vergünstigungen, Sonderkonditionen und Rabatte im Sinne des Auftraggebers bei der Media-Schaltung zu berücksichtigen und diese an den Kunden weiterzugeben.
9.3. Bei umfangreichen Media-Leistungen ist die Agentur berechtigt, dem Kunden Fremdkosten in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermins durch einen verspäteten Zahlungseingang haftet die Agentur nicht.
10. Vertragsdauer; Kündigungsfristen
10.1. Der Vertrag wird für die vereinbarte Dauer geschlossen. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann er von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
11. Abtretung; Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte; Schlussbestimmungen
11.1. Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
11.2. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
11.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.
11.4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung, welche wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.
Aktualisierte Fassung: 1. Juli 2009, Frankfurt am Main
